Abfertigung
Vorsorge für alte Abfertigungsansprüche
Das neue Recht wird erst für jene Arbeitsverhältnisse zur Geltung kommen, die nach dem 1. 1. 2003 eingegangen werden.
Was soll mit den alten Ansprüchen geschehen ?
Ab dem Kalenderjahr 2003 sind nur mehr 47,5 Prozent der Ansprüche
gewinnmindernd rückzustellen, 2004 bloße 45 Prozent. Von den bislang
rückgestellten 50 Prozent des Abfertigungsanspruches mussten bisher 50
Prozent zwingend einer Wertpapierdeckung zugeführt werden. Rechnerisch ergab dies eine
Wertpapierdeckung von 25 Prozent der Ansprüche.
Mit Inkraftsetzung des neuen Rechts entfällt die Verpflichtung, 50 Prozent der Rückstellungen in Wertpapieren zu sichern.
Für den Unternehmer bieten sich bei
Berücksichtigung aller Neuerungen
fünf Möglichkeiten,
wie er mit den alten“ Abfertigungsrückstellungen disponieren kann:
a) Übertragung der Rückstellungen an eine Mitarbeitervorsorgekasse
b) Weiterführung der Abfertigungsrückstellung mit Wertpapierdeckung
c) Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ( Abfertigungsversicherung )
d) Entscheidung für eine Ausgliederungsversicherung
e) Deckungsloses Verfahren“: Der Unternehmer löst die
Wertpapierdeckung verteilt auf fünf Jahre auf.
a. Übertragung an eine MV-Kasse
Das neue BMVG erlaubt den Übertritt aus dem alten in das neue Abfertigungsrecht. Dabei kann es zum einen zu einer Übertragung der alten Ansprüche an die
Mitarbeitervorsorge -Kasse (MV) kommen, wobei künftige Beiträge von 1,53
Prozent der Bruttolohnsumme nach dem neuen Gesetz durch die Krankenkasse an die
MV-Kasse abgeführt werden.
Zum anderen können die alten Ansprüche eingefroren und die weiteren Ansprüche nach neuem Recht über die monatlichen Beiträge gedeckt werden.
Die Voraussetzungen für einen Übertritt von alt nach neu sind für den Unternehmer wenig günstig:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen verhandeln, wie hoch die Beträge sind, die vom Arbeitgeber an die Vorsorgekasse abgeführt bzw. eingefroren werden. Der Unternehmer wird in einen Übertritt wohl nur einwilligen, wenn der Arbeitnehmer auf einen größeren
Teil seiner alten Ansprüche verzichtet. Der Arbeitnehmer wird dadurch mobiler,
da die Abfertigung nach neuem Recht auch bei einer Selbstkündigung des
Anspruchsberechtigten nach dem Rucksackprinzip“ mitgenommen wird. Vom
alten in das für den Arbeitnehmer weniger günstige neue System überzutreten, rechtfertigt sich in der Regel nur im Falle eines Job-Wechsels. Die Übertragung an die
MV-Kasse bedeutet zudem für den Arbeitgeber einen unvorhergesehenen Liquiditätsabfluss.
b. Beibehaltung der Wertpapierdeckung.
Der Unternehmer
kann alles so belassen, wie bisher. Dabei verschlechtert sich für ihn aber die
Situation: Die Absetzbarkeit der Rückstellungen vermindert sich von 50 auf 45
Prozent der Ansprüche bis zum Jahr 2004.
c. Die Rückdeckungs- oder Abfertigungsversicherung
Eine Möglichkeit die Liquiditätslücke beim Fälligwerden der Abfertigung abzudecken ist die Rückdeckungsversicherung:
Auf den Arbeitnehmer wird eine Lebensversicherung abgeschlossen, die zum Zeitpunkt
seiner Pensionierung des Arbeitnehmers fällig wird.
Der Vorteil sind gleich bleibende jährliche Prämien, die voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Der mit der Prämienzahlung erworbene Rückkaufsanspruch ist aber voll aktivierungspflichtig, verbleibt also im Unternehmen. Die nicht benötigten
Vorsorgemittel (der Arbeitnehmer kündigt selbst) verbleiben im Unternehmen.
d. Die Ausgliederungsversicherung
Seit Sommer vergangenen Jahres ist eine Ausgliederung der Rückstellungen an eine
Lebensversicherung möglich.
Voraussetzung dafür ist
·
die Zweckbindung der Versicherung. Die Polizze darf ausschließlich zur Finanzierung von Abfertigungsverpflichtungen für den Arbeitnehmer verwendet werden.
Der Ansparvorgang ist völlig steuerfrei (keine KESt.),die Prämien sind aufwandswirksam. Der große Vorteil liegt darin, dass der Anspruch an die Versicherung nicht zu aktivieren ist. Arbeitsrechtlicher Schuldner des Abfertigungsanspruches bleibt aber stets der Arbeitgeber: Übersteigt die Abfertigung den vorgesorgten Betrag, hat das Unternehmen gerade zustehen.