Beitragsnachbemessung in der GSVG
Wie funktioniert die Beitragsnachbemessung in der
gewerblichen Sozialversicherung:
Ein interessanter Beitrag in der SV Aktuell Nr. 2/April
2002
Wie funktioniert die Beitragsnachbemessung?
Mehrere Leser haben sich an die Redaktion von
SVAktuell gewandt und gebeten, über die „Beitragsberechnung“ zu
berichten. Eine Versicherte aus Wien schrieb zum Beispiel: „Warum werden
mir jetzt Beiträge für 2000 vorgeschrieben, obwohl ich damals alles bezahlt
habe?“
Vorläufige und endgültige
Beiträge
In der gewerblichen Sozialversicherung muss in
der Pensions- und in der Krankenversicherung zwischen vorläufigen und
endgültigen Beiträgen unterschieden werden.
Die vorläufigen Beiträge richten sich zumeist
nach den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres; nur in den ersten
drei Jahren der Pflichtversicherung gilt im vorläufigen Stadium eine vom
Gesetzgeber festgelegte Mindestbeitragsgrundlage. Die endgültigen Beiträge
werden stets von den versicherungspflichtigen Einkünften des Versicherten
abgeleitet. Die Beiträge werden „nachbemessen“, sobald der
rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt. Vom Verhältnis
von vorläufigen und endgültigen Beiträgen hängt es ab, ob die
„Nachbemessung“ zu einer Beitragsgutschrift oder Nachbelastung führt.
Grundzüge der
Beitragsberechnung
Für die Beitragsberechnung gilt generell
folgende Formel:
Beitrag = Beitragsgrundlage x
Beitragssatz
Die Unterschiede zwischen vorläufiger und
endgültiger „Beitragsgrundlage“ werden unten beschrieben. Der
„Beitagssatz“ legt die prozentuelle Höhe des Beitrages für die
Kranken- bzw. Pensionsversicherung fest. (Anm.: Heuer kostet die Krankenversicherung
8,9 % und die Pensionsversicherung 15,0 % der Beitragsgrundlage.)
Vorläufige
Beitragsbemessung
Die vorläufige Beitragsgrundlage wird bei
laufender Versicherung aus den Einkünften des drittvorangegangenen Jahres
abgeleitet. Zu den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften werden die in
diesem Jahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge
hinzugezählt.
Die Summe aus Einkünften und vorgeschriebenen
Beiträgen wird mit dem „Aktualisierungsfaktor“ multipliziert, um die
Geldwertveränderung zwischen dem Jahr der Einkommenserzielung und dem Jahr der
vorläufigen Beitragsermittlung auszugleichen. Der aktualisierte Betrag wird um
weitere 9,3 Prozent erhöht und durch die Anzahl der in diesem Jahr vorhandenen
Pflichtversicherungsmonate geteilt. Das Ergebnis ist die vorläufige monatliche
Beitragsgrundlage; sie ist durch die „Mindestbeitragsgrundlage“ und
die „Höchstbeitragsgrundlage“ begrenzt.
Endgültige
Beitragsbemessung
Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides
des Beitragsjahres wird die endgültige Beitragsgrundlage ermittelt. Zu den
Einkünften laut Bescheid werden die in diesem Jahr vorgeschriebenen Beiträge
hinzugerechnet und der daraus resultierende Betrag wird durch die Anzahl der im
Jahr vorhandenen Pflichtversicherungsmonate dividiert. Bei der endgültigen
Beitragsbemessung gibt es keine Aktualisierung und zusätzliche Erhöhung, wohl
aber die Begrenzung durch Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage.
Beispiel:
Für die vorläufige Beitragsgrundlage
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