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Beitragsnachbemessung in der GSVG

Wie funktioniert die Beitragsnachbemessung in der
gewerblichen Sozialversicherung:

Ein interessanter Beitrag in der SV Aktuell Nr. 2/April
2002


http://www.sva.or.at


Wie funktioniert die Beitragsnachbemessung?



Mehrere Leser haben sich an die Redaktion von
SVAktuell gewandt und gebeten, über die „Beitragsberechnung“ zu
berichten. Eine Versicherte aus Wien schrieb zum Beispiel: „Warum werden
mir jetzt Beiträge für 2000 vorgeschrieben, obwohl ich damals alles bezahlt
habe?“




Vorläufige und endgültige
Beiträge


In der gewerblichen Sozialversicherung muss in
der Pensions- und in der Krankenversicherung zwischen vorläufigen und
endgültigen Beiträgen unterschieden werden.



Die vorläufigen Beiträge richten sich zumeist
nach den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres; nur in den ersten
drei Jahren der Pflichtversicherung gilt im vorläufigen Stadium eine vom
Gesetzgeber festgelegte Mindestbeitragsgrundlage. Die endgültigen Beiträge
werden stets von den versicherungspflichtigen Einkünften des Versicherten
abgeleitet. Die Beiträge werden „nachbemessen“, sobald der
rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt. Vom Verhältnis
von vorläufigen und endgültigen Beiträgen hängt es ab, ob die
„Nachbemessung“ zu einer Beitragsgutschrift oder Nachbelastung führt.




Grundzüge der
Beitragsberechnung


Für die Beitragsberechnung gilt generell
folgende Formel:



Beitrag = Beitragsgrundlage x
Beitragssatz




Die Unterschiede zwischen vorläufiger und
endgültiger „Beitragsgrundlage“ werden unten beschrieben. Der
„Beitagssatz“ legt die prozentuelle Höhe des Beitrages für die
Kranken- bzw. Pensionsversicherung fest. (Anm.: Heuer kostet die Krankenversicherung
8,9 % und die Pensionsversicherung 15,0 % der Beitragsgrundlage.)



Vorläufige
Beitragsbemessung


Die vorläufige Beitragsgrundlage wird bei
laufender Versicherung aus den Einkünften des drittvorangegangenen Jahres
abgeleitet. Zu den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften werden die in
diesem Jahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge
hinzugezählt.



Die Summe aus Einkünften und vorgeschriebenen
Beiträgen wird mit dem „Aktualisierungsfaktor“ multipliziert, um die
Geldwertveränderung zwischen dem Jahr der Einkommenserzielung und dem Jahr der
vorläufigen Beitragsermittlung auszugleichen. Der aktualisierte Betrag wird um
weitere 9,3 Prozent erhöht und durch die Anzahl der in diesem Jahr vorhandenen
Pflichtversicherungsmonate geteilt. Das Ergebnis ist die vorläufige monatliche
Beitragsgrundlage; sie ist durch die „Mindestbeitragsgrundlage“ und
die „Höchstbeitragsgrundlage“ begrenzt.



Endgültige
Beitragsbemessung


Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides
des Beitragsjahres wird die endgültige Beitragsgrundlage ermittelt. Zu den
Einkünften laut Bescheid werden die in diesem Jahr vorgeschriebenen Beiträge
hinzugerechnet und der daraus resultierende Betrag wird durch die Anzahl der im
Jahr vorhandenen Pflichtversicherungsmonate dividiert. Bei der endgültigen
Beitragsbemessung gibt es keine Aktualisierung und zusätzliche Erhöhung, wohl
aber die Begrenzung durch Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage.




Beispiel:
Beitragsnachbemessung für 2001


Für die vorläufige Beitragsgrundlage
des Jahres 2001 ist der Steuerbescheid 1998 heranzuziehen. Nehmen wir an, es
wären damals Gewerbeeinkünfte in Höhe von 200.000 Schilling erzielt und
40.000 Schilling an Kranken- und Pensionsbeiträgen vorgeschrieben worden.


Für die vorläufige Beitragsgrundlage 2001
muss die Summe aus Einkünften und Beiträgen aktualisiert (der
Aktualisierungsfaktor für 2001 betrug 1,064) und um weitere 9,3 Prozent
erhöht werden.


Man rechnet also: 240.000 x 1,064 x 1,093
= 279.108,48. Dieser Betrag ist im nächsten Schritt durch die Anzahl der
Pflichtversicherungsmonate des Jahres 1998 (im Normalfall durch 12) zu
teilen. Das Ergebnis (gerundet 23.259 S) ist die vorläufige Beitragsgrundlage
für 2001, von der damals 15,0 Prozent für die Pensionsversicherung und
weitere 8,9 Prozent für die Krankenversicherung zu zahlen waren. Die
vorläufige Beitragsbelastung betrug 2001 daher rund 66.707 Schilling.


Sobald der Steuerbescheid 2001 vorliegt,
wird die Nachbemessung durchgeführt. Zu angenommen 300.000 Schilling
Gewerbeeinkünften sind die im Jahr 2001 vorläufig vorgeschriebenen
Sozialversicherungsbeiträge (66.707 S) hinzuzurechnen. Die auf den Monat
umgelegte endgültige Beitragsgrundlage beträgt gerundet somit 30.559
Schilling (366.707 : 12).


Die aus der endgültigen Beitragsgrundlage
resultierenden Jahresbeiträge belaufen sich auf rund 87.643 Schilling. Aus
der Sicht des Versicherten führt die Nachbemessung daher zu einer
Beitragsnachbelastung für 2001 in Höhe von 20.936 Schilling (87.643 –
66.707).


Die Nachbelastung erfolgt bei laufender
Pflichtversicherung nicht in einem Betrag, sondern in vier zinsenfreien
Teilbeträgen. Im Beispiel kommen zu den vorläufigen Beiträgen des laufenden
Jahres in den nächsten vier Quartalen jeweils 5.234,00 Schilling (380,37 €)
an Nachbelastung hinzu.