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Liebhaberei bei Wohnungseigentum (§ 2 EStG)

Bei einem ab 1987 vermieteten Wohnpark ist nach der vom
Beschwerdeführer erstellten Prognoserechnung ein Gesamtüberschuss
erst im 23. Jahr erreicht worden. Der Verwaltungsgerichthof betont, dass als
übersehbarer Zeitraum zur Erzielung eines Gesamtüberschusses bei der
Vermietung ein solcher von 20 Jahren anzusetzen ist. Da die Veräußerung
des Objektes bei Einkünften aus Vermietung nicht zu erfassen ist, ist auch
eine Wertsteigerung des Objektes nicht in die Gesamtüberschussrechnung
einzubeziehen (VwGH vom 17. 10. 2001, 98/13/0025).