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Gesellschafter als Geschäftsführer (§ 22 EStG)

Ein Unternehmerrisiko liegt nur dann vor, wenn den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis in Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft. Von Bedeutung
ist auch die monatlich gleich bleibende Entlohnung. Ist der Geschäftsführer
daher in den geschäftlichen Organismus eingegliedert und ist kein einnahmenseitiges
Unternehmerrisiko durch regelmäßige Bezüge zu erkennen und ergibt
sich auch kein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen auf der Ausgabenseite,
dann unterliegen die Bezüge dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (VwGH 30. 10. 2001, 2001/14/0072). Der bloße Umstand,
dass Geschäftsführerbezüge in drei Jahren nicht ausbezahlt.