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Euro – Rundungsvorschrift im Abgabenrecht

Die bisherige Rundungsvorschrift erlaubte eine Rundung auf volle Schillingbeträge.
Diese Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2002 verschärft.



§ 204 (1) BAO (Bundesabgabenordnung) gültig ab dem 01.01.2002 Der
festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten
Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind
Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.



§ 204 (1) BAO bisherige Fassung gültig bis 31.12.2001:

Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten
Abgabenbeträge ist auf volle einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder
aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50

Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.



Der Trend des rigorosen Abkassierens durch den Staat zeigt sich also auch bei
der Rundungsvorschrift. Waren bis zum 31.12.2001 alle Groschenwerte bis einschließlich
50 Groschen auf volle Schilling abzurunden, so müssen ab dem 01.01.2002
bereits Werte von 0,5 Cent aufgerundet werden!


Der Spruch „Kleinvieh gibt auch Mist“ bewahrheitet sich deutlich.