1

Wie Unfallrenten versteuert werden

ein Beitrag aus der Zeitschrift Nr. 4 der SVAktuell herausgegeben von Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft)



Rentenbezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung waren jahrzehntelang steuerfrei.
Die früheren Begründungen: Die Vollrente (bei 100-prozentiger Minderung der
Erwerbsfähigkeit) beträgt nur zwei Drittel der Bemessungsgrundlage, was bereits
einem „Nettoausgleich“ gleichkommt, und die Unfallrenten sind auch
als eine Art Schadenersatz anzusehen.



Allerdings soll eine Unfallrente den theoretisch nach dem Eintritt des Körperschadens
anzunehmenden künftigen Minderverdienst im Wege einer Dauerleistung ausgleichen.
Wenn jedoch die Unfallrente einen nicht erzielbaren Arbeitsverdienst ersetzen
soll, dann ist wie bei einem echten Arbeitseinkommen auch ihre volle Steuerpflicht
vertretbar.



Steuerpflicht ab 1. Jänner 2001

Der Gesetzgeber hat – dem letztgenannten Argument folgend – mit 1. Jänner 2001
sämtliche Unfallrenten der vollen Steuerpflicht unterworfen, das heißt, es muss
mit einem monatlichen Lohnsteuerabzug gerechnet werden.



Wird neben der Rente auch eine Pension bezogen, so ist für die Berechnung und
Einhebung der Lohnsteuer das Pensionsversicherungsinstitut zuständig. In einem
solchen Fall wird die Lohnsteuer im Rahmen der gemeinsamen Versteuerung für
beide Leistungen von der Pension abgezogen. Am Auszahlungsbetrag der Unfallrente
ändert sich daher in der Praxis nichts, die Nettopension könnte sich aber seit
Jänner erheblich vermindern.



Vermeidung von Härtefällen

Kurz nach der Beschlussfassung setzten Diskussionen über mögliche „Härtefälle“
ein, weshalb sich die Regierungsparteien schließlich auf eine „Reparatur“
des Gesetzes einigten:

Bezieher von Unfallrenten, deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vor dem
1. Juli 2001 eingetreten ist, können unter der Voraussetzung, dass sie als „Härtefälle“
anzusehen sind, im Nachhinein eine Unterstützung beantragen, die einer gänzlichen
oder teilweisen Rückzahlung der aus der Unfallrentenbesteuerung resultierenden
Lohnsteuer entspricht.



Gesetzliche Definition der Härtefälle

Mit einer Unterstützung aus dem Titel „Unfallrentenbesteuerung“ können
jene Unfallrentner rechnen, deren Rente allein oder zusammen mit einer Pension
oder einem Erwerbseinkommen brutto nicht mehr als jährlich 230.000 Schilling
(ohne Sonderzahlungen) beträgt. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von
19.167 Schilling (1.393 €).



Bei dieser Personengruppe erfolgt auf Grund des Antrages eine volle Rückvergütung
der durch die Versteuerung der Unfallrente entstandenen Lohn- bzw. Einkommensteuer.




Liegt das Einkommen zwar darüber, aber nicht höher als etwa monatlich 23.500
Schilling bzw. 1.708 €, so kann eine teilweise Rückvergütung erfolgen. Die diesbezüglichen
gesetzlichen Bestimmungen sind äußerst kompliziert und machen eine präzisere
Auskunft zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich, zumal die vorgesehenen Richtlinien
und Verordnungen noch nicht erlassen wurden.



Schließlich sind auch Zuwendungen auf Grund von Fondsrichtlinien zur teilweisen
Abgeltung der Mehrbelastung vorgesehen, bei denen für die Feststellung des Härteausgleichs
die seit dem Beginn des Rentenbezuges verstrichene Zeit, das Gesamteinkommen
des Unfallrentners, die Familienverhältnisse und Unterhaltspflichten sowie weitere
Parameter eine Rolle spielen sollen.



Antrag auf Unterstützung erforderlich

Für die Rückvergütung wird ein Unterstützungsfonds bei den „Bundesämtern
für Soziales und Behindertenwesen“ (früher: Landesinvalidenämter) eingerichtet.
Der Antrag ist nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung verlangt wird,
möglich und ist innerhalb von drei Jahren einzubringen.



Automatische Datenlieferung durch Finanzbehörde

Die Finanzbehörden wurden gesetzlich verpflichtet, die für die Berechnungen
erforderlichen Steuerdaten dem Träger des Fonds über Anforderung elektronisch
zu übermitteln. Bei der Antragserledigung soll darauf Bedacht genommen werden,
dass die Unterstützungen in zeitlicher Nähe zur Fälligkeit steuerlicher Nachforderungen
geleistet werden. Überdies soll die Auszahlung der Zuwendung jeweils einmal
pro Jahr erfolgen, wobei für Folgejahre bedarfsgerechte Vorschüsse geleistet
werden können.



Anträge sind jedenfalls nicht bei der SVA oder dem Träger der Unfallversicherung
einzubringen, sondern – wie erwähnt – frühestens ab Jänner 2002 beim Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen des Wohnsitzbundeslandes.