1

Reisekosten im Kollektiv-Vertrag für Handelsangestellte zum 01.07.2001 geändert

Im März dieses Jahres entschied der OGH, dass Reisende bzw. Außendienstmitarbeiter
nicht der Reisekostenregelung im Handelsangestellten – KV unterliegen und somit
kein kollektivvertraglicher Anspruch auf Reisediäten (und Kilometergeld!) bestand.
Für dennoch ausbezahlte Reisediäten hätte damit der Dienstreisebegriff des Einkommensteuergesetzes
gegolten. Führen Reisen regelmäßig zum selben Ort oder finden im selben Gebiet
statt, so wären für den sechsten und jeden weiteren Tag ausbezahlte Reisediäten
steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig gewesen. Das Finanzministerium
hat allerdings zugesagt, für die Zeit bis 01.07.2001 keine Nachforderungen zu
stellen.



Die KV-Partner haben daher mit Wirkung zum 01.07.2001 für Reisende
bzw. Außendienstmitarbeiter einen kollektivvertraglichen Anspruch auf Reisediäten
und Kilometergeld geschaffen. Eine Dienstreise liegt nun vor, „wenn der
Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort gem.
lit b) verlässt.“ Das Verlassen muss nicht mehr wie bisher nur vorübergehend
sein, daher unternimmt auch, wer ständig unterwegs ist, Dienstreisen. Die Bestimmungen
zu Dienstreisen am Dienstort und zum Dienstort selbst bleiben unverändert.


Taggeld nun gestaffelt


Wie bisher beträgt das Taggeld grundsätzlich ATS 360. Der Anspruch orientiert
sich wie bisher am Steuerrecht: Ein Taggeld gebührt erst bei einer Dienstreise
von mehr als drei Stunden und beträgt für jede angefangene Stunde ATS 30. Der
volle Anspruch besteht daher erst bei über 11 Stunden Reisedauer.


Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen,
so reduziert sich für jede Dienstreise ab dem 13. Kalendertag das Taggeld auf
ATS 180 bzw. auf ein Zwölftel von ATS 180 je angefangene Stunde. Bei der Ermittlung
der 12 Kalendertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nicht mehr als 3 Stunden
dauern, außer Ansatz.


Bsp: Im Monat Juli fallen mehr als dreistündige Dienstreisen am 03.,04.,05.,06.,09.,10.,11.,12.,13.,16.,17.
und 18. an. Für jede weitere Dienstreise im Juli gebührt ein Taggeld von nur
ATS 180 bzw. ein Zwölftel davon je angefangene Stunde.


Achtung: Werden durchgehend ATS 360 bezahlt, so gilt ab dem 13. Tag pro
Monat für die Differenz zwischen ATS 360 und dem KV-Anspruch, also für ATS 180,
der Dienstreisebegriff des Einkommensteuergesetzes, sodass eine Steuerpflicht
entstehen kann.


Kilometergeld geändert


Das nach dem KV zumindest gebührende
Kilometergeld beträgt nun für


alle Personen- und Kombinationskraftwagen

Bis 10.000 km ATS 4,90
Von 10.001 bis 20.000 km ATS 3,80
Über 20.000 km ATS 2,80
jeweils je Fahrtkilometer.

Die niedrigeren Sätze, die bisher für die Hubraumklasse bis 1.500 cm3 galten,
entfallen. Jedes Unternehmen kann allerdings steuerfrei bis zu ATS 4,90 generell
bezahlen.


Günstigere Vereinbarungen


Am 30.06.2001 bestehende günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen
über die Höhe des Tag- bzw. Kilometergelds werden durch die mit 01.07.2001
in Kraft tretende Neuregelung nicht berührt. Wenn daher die Höhe des Taggeldes
oder des Kilometergeldes ausdrücklich in einer Betriebsvereinbarung oder einem
Dienstvertrag günstiger als nach dem KV geregelt ist, bleibt der Anspruch aufrecht.
Eine Änderung, kann aber vereinbart werden. Wenn allerdings ein Dienstvertrag


oder eine Betriebsvereinbarung nur auf den Kollektivvertrag verweist oder
die bisherige KV-Regelung zitiert oder wenn der KV ohne weitere Vereinbarung
angewandt wird, so gilt mit 01.07.2001 die neue KV-Regelung für Diäten
und Kilometergeld.


Achtung: Wer freiwillig weiterhin ATS 360,- oder höhere Kilometergeldsätze
bezahlt, begründet einen individuellen Anspruch, von dem er einseitig nicht
mehr abgehen kann.


Es empfiehlt sich in dem Fall, den Begünstigten mitzuteilen, dass die
Gewährung der höheren Sätze freiwillig und jederzeit widerrufbar ist, zumal
eine neuerliche Änderung (siehe unten Ausblick) des KV notwendig werden könnte.


Änderung der Einstufung

  • Die Einstufung von Platzvertretern und Reisenden wird modifiziert :In der
    Beschäftigungsgruppe 3 sind nunmehr „Außendienstmitarbeiter im Ein-
    und Verkauf, soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sind“
    einzureihen.
  • Gestrichen werden dafür die Berufsbeispiele „Platzvertreter ohne Provision“,
    „Platzvertreter mit Provision“, „Platzvertreter im Drogengroßhandel“.
  • In der Beschäftigungsgruppe 4 eingestuft werden nun „Außendienstmitarbeiter
    im Ein- und Verkauf, die schwierige Produktberatungen durchführen und
    zum Abschluss von Geschäften sowie zur Disposition über Preis und Konditionen
    berechtigt sind“.
  • Die Berufsbeispiele „Reisende ohne Provision“, „Reisende
    mit Provision“, „Reisende im Drogengroßhandel“ entfallen.

Günstigere Regelungen


Arbeitnehmer, die bisher in der Beschäftigungsgruppe 4 eingestuft waren,
nach der neuen Regelung aber in der Beschäftigungsgruppe 3 einzureihen wären,
dürfen nicht einseitig herabgestuft werden. Eine Änderung der Einreihung kann
aber vereinbart werden.


Ausblick


Die KV-Partner strebten weder diese Änderung noch die letzte Reform an.
Die Änderungen wurden jeweils notwendig, um die Steuerfreiheit und die SV‑Freiheit
von Reisediäten zu sichern. Leider prüft nun der Verfassungsgerichtshof die
steuerrechtliche Wirkung von Kollektivverträgen auf Reisediäten. Im Herbst könnte
daher eine weitere Änderung in vielen Kollektivverträgen notwendig werden.