Pflichtversicherung für freiberuflich tätige Künstler ab 2001
Pflichtversicherung
- Beginn der Pflichtversicherung
Übersteigen der Versicherungsgrenzen
I S 88.800,- p.a., wenn keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
II S 48.912,- p.a., wenn – auch nur kurzfristig – entweder
eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt, eine gesetzliche Pension, ein Ruhe-,
Versorgungsgenuss oder eine Geldleistung aus der gesetzlichen Kranken- bzw.
Arbeitslosenversicherung bezogen wird. - Positive Prognose, dass die oben angeführten Versicherungsgrenzen
voraussichtlich überstiegen werden. Die Versicherung bleibt aufrecht, wenn
die Versicherungsgrenzen dann tatsächlich auch nicht überstiegen werden.
Die geleisteten Beiträge werden nicht rückerstattet. Die Pflichtversicherung
kann allerdings beendet werden, wenn der SVA mitgeteilt wird, dass die Tätigkeit
beendet oder die Versicherungsgrenzen nicht überstiegen werden. - Rückwirkende Pflichtversicherung, wenn keine Meldung oder eine negative
Einkommensprognose erfolgt und laut Einkommensteuerbescheid die zutreffende
Versicherungsgrenze überschritten wird. Die Beiträge werden rückwirkend ab
1. Jänner 2001 mit einem Zuschlag von 9,3% vorgeschrieben, ohne dass ein Leistungsanspruch
aus der Kranken- bzw. Unfallversicherung entsteht. Der Zuschlag kann vermieden
werden, wenn noch vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides eine Meldung
an die SVA erfolgt. - Ausnahmen von der Pflichtversicherung
Lediglich von der Pensionsversicherung sind – lt. geltendem Recht –
automatisch Personen befreit, die am 1. Jänner 2001 das 57.
Lebensjahr überschritten haben. In der zu erwartenden 25. GSVG-Novelle wird
anstelle des 57. das 55. Lebensjahr treten und ist lt. Erlass des
BMSG v. 27. Dezember 2000 bereits ab 1. Jänner 20 anzuwenden. Auf Antrag
sind jene Personen befreit, die zu diesem Stichtag das 50. Lebensjahr
vollendet und noch keine 180 Beitragsmonate erworben haben. - Beitragsgrundlagen und -höhe
Von der Beitragsgrundlage sind in der Pensionsversicherung (PV) 15% und in
der Krankenversicherung (KV) 8,9% zu entrichten. Die Unfallversicherung (UV)
kostet für alle einheitlich S 1.072,- p.a. (für das Jahr 2001). Die Vorschreibungen
erfolgen quartalsweise.
Vorläufige Mindestbeiträge
Bis zum Bekanntwerden der tatsächlichen Einkünfte errechnen sich die vorläufigen
Mindestbeiträge für Jahre 2001 bis 2003 von der um 9,3% erhöhten Mindestbeitragsgrundlage.
Versicherungsgrenze I: | PV 15% von S 97.056,- | S 14.558,- p. a. |
Versicherungsgrenze I: | KV 8,9% von S 97.056,- | S 8.639,- p. a. |
Versicherungsgrenze II: | PV 15% von S 53.460,- | S 8.019,- p. a. |
Versicherungsgrenze II: | KV 8,9% von S 53.460,- | S 4.758,- p. a. |
Endgültige Mindestbeiträge
Versicherungsgrenze I: | PV 15% von S 88.800,- | S 13.320,- p.a. |
Versicherungsgrenze I: | KV 8,9% von S 88.800,- | S 7.903,- p.a. |
Versicherungsgrenze II: | PV 15% von S 48.912,- | S 7.337,- p.a. |
Versicherungsgrenze II: | KV 8,9% von S 48.912,- | S 4.353,- p.a. |
Die Differenz zwischen den vorläufig höheren Mindestbeiträgen wird bei der
Nachbemessung auf Basis endgültigen Mindestbeitragsgrundlage gutgeschrieben.
Höchstbeiträge
PV 15% von S 621.800,- S 93.240,- p.a.
KV 8,9% von S 621.800,- S 55.340,- p.a.
Differenzbeiträge
Bei einer Mehrfachversicherung sind nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage
Beiträge zu leisten. Zur Vermeidung der Vorschreibung von zu hohen Beiträgen,
ist da her der Antrag auf
Differenzvorschreibung zu stellen.
Beitragszuschuss
Voraussetzungen:
- Künstlereigenschaft
Anspruch haben nur jene Versicherten, die als Künstler freiberuflich tätig
sind. Im Zweifelsfall entscheid über die Künstlereigenschaft eine Künstlerkommission.
- Einkommensgrenzen
Die Gesamteinkünfte (aus allen Einkunftsquelle dürfen im Jahr S 270.000,-
nicht überschreiten. Die Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit müssen
aber mindestens S 48.912,- p.a. erreichen. Damit sollen Hobbykünstler vom
Zuschuss ausgeschlossen werden.
- Antrag
Dieser ist formlos entweder an die SVA oder an den Fonds zu stellen.
- Höhe und Verrechnung der Zuschüsse
Der Zuschuss wird vom Fonds lediglich für den Pensionsbeitrag mit maximal
S 1.000,- p. M. bescheidmäßig festgestellt und in der Beitragsvorschreibung
bereits berücksichtigt.
- Prüfung nach Vorliegen des Steuerbescheides
Sind die o.a. Voraussetzungen nicht erfüllt, so müssen bereits beanspruchte
Zuschüsse zurückgezahlt werden.
Entsprechen die tatsächlich erzielten Einkünfte entgegen der abgegebenen Prognose
dagegen den Voraussetzungen, werden die Zuschüsse auch nachträglich ausbezahlt.
Hinweise für die Praxis
Meldeverpflichtung
Die formlose Meldung an die zuständige Landesstelle der SVA hat grundsätzlich
binnen eines Monates ab Eintritt der Pflichtversicherung zu erfolgen. Bei Zutreffen
der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung hätte die Meldung daher schon
bis spätestens 31. Jänner 2001 erfolgen müssen. Dieser Termin wird von der
SVA aber mit einer gewissen Toleranz gehandhabt. Es sei aber darauf aufmerksam
gemacht, dass wohl rückwirkend die Beiträge vorgeschrieben werden, ohne dass
für diese Zeit ein Leistungsanspruch in der Kranken- und Unfallversicherung
besteht.
Die Anmeldung erübrigt sich für jene, die bereits im Jahre 2000 als bildende
Künstler, Musiker, Kabarettisten und Artisten nach GSVG bzw. ASVG sozialversichert
waren oder sich bereits als Kunstschaffende der SVA gegenüber deklariert haben.
- Versicherungserklärung
Das auf Grund der Meldung zugesandte Formular ist ausgefüllt an die SVA zu
senden. Beim Ausfüllen sind folgende Überlegungen von Bedeutung: - Ausschließlich selbständige künstlerische Tätigkeit
Ist die Versicherungsgrenze I überschritten, besteht Versicherungspflicht.
Die Meldung hat umgehend zu erfolgen. - Selbständige künstlerische Tätigkeit und ASVG-Dienstverhältnis
Ist es zweifelhaft, ob die Versicherungsgrenze II überstiegen wird, kann mit
der Meldung so lange zugewartet werden, bis die Frage geklärt ist. Weitgehender
Versicherungsschutz ist ja gegeben. Spätestens vor Rechtskraft des Steuerbescheides
für 2001 sollte – zwecks Vermeidung des 9,3%igen Zuschlages – aber die Meldung
erfolgen. - Selbständige künstlerische und gewerbliche Tätigkeit
Es gibt keine Versicherungsgrenze. Die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten werden
einheitlich nach GSVG beurteilt. - Selbständige künstlerische Tätigkeit und Beamter
Es besteht eine Mehrfachversicherung nur für die Krankenversicherung. Pensionsbeiträge
sind in voller Höhe zu zahlen. Damit wird auch ein weiterer Pensionsanspruch
erworben. - Tantiemen aus einer ehemaligen künstlerischen Tätigkeit und Pensionsbezug
Es besteht keine Pflichtversicherung für die Tantiemen. Tantiemenbezüge
während einer aktiven Tätigkeit sind aber in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. - Beitragszuschüsse
Die Versicherungspflicht als „neuer Selbstständiger“ ist unabhängig
von den Anspruchsvoraussetzungen nach § 17 des Beitragsfondsgesetzes zu beurteilen.
Lediglich Künstler, die mindestens 1 Kalendermonat tätig sind und die sonstigen
Voraussetzungen erfüllen, sind anspruchsberechtigt. Eine besondere Härte
ist darin zu sehen, dass Künstler, die auf Grund ihrer Einkommensprognose
die Versicherungsgrenzen überschreiten und deshalb die Beiträge entrichten
müssen, die Zuschüsse dann zurückzahlen müssen, wenn die Versicherungsgrenze
laut Steuerbescheid letztendlich nicht erreicht wird. Ob es in Härtefällen
zu einer Nachsicht kommt, wird von der Beurteilung des Fonds abhängen.
Sonstige Hinweise
- Mit der Pflichtversicherung ist keine Arbeitslosenversicherung verbunden.
- Kunstschaffende können nicht als „freie Dienstnehmer“ nach ASVG
versichert sein. - Die Sozialversicherungsbeiträge mindern als Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage
für die Einkommensteuer, sind aber für die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung
wieder hinzuzurechnen. - Werden Änderungen in den Einkommensverhältnissen an die SVA gemeldet (z.B.
Widerruf der Einkommensprognose), dann entfallen ab dem nächsten Monat die
Beiträge und der Versicherungsschutz geht verloren. - Die bisher noch nicht versicherten Künstler, welche sich bei der SVA anmelden,
werden dem Kuratorium, welches die Künstlereigenschaft prüft, bekannt gegeben.
In Kurien wird dann entschieden, ob Künstlereigenschaft, für Zwecke der Zuschussgewährung
vorliegt. Eine abgeschlossene künstlerische Hochschulbildung gilt als Nachweis
für eine künstlerische Betätigung.
Ein Kuriosum zum Schluss: Das Bundesministerium für Finanzen hat im Erlass vom
6. September 2000 Interpreten von E-Musik grundsätzlich als künstlerisch
und von U-Musik als gewerblich Tätige qualifiziert. Hat der Interpret
allerdings überörtliche Bekanntheit erreicht, ist auch bei einem „Alpen-Rocker“
von künstlerischer Tätigkeit auszugehen!