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Pensionsabfindungsbesteuerung – Mitteilungen der FLD für Vorarlberg

a) Pensionsabfindungsbesteuerung


Die Spezialisierung von § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG zählt nach
wie vor zum Rechtsbestand. Sie kommt vor dem neuen § 67 Abs 8 (idF Budgetbegleitgesetz
2001) zur Anwendung. Die nachfolgend eingefügte Auskunft des BMF (publiziert
in SWK 1998, S 683) hat daher weiterhin Gültigkeit:


„(BMF) Vor dem 1.1.1997 erfolgte Pensionskassenabfindungen
aus nichtobligatorischen Altersguthaben sind nach Rentengrundsätzen zu erfassen.
Danach fallen Kapitalabfindungen nicht unter das Einkommensteuergesetz (EStG),
weil die Bestimmung des § 29 Z 1 nicht anwendbar ist. Zinsen, die auf nichtobligatorische
Altersguthaben entfallen, sind wie die Abfindung zu behandeln. Ist die Abfindung
nicht steuerpflichtig, dann gilt dies auch für die Zinsen. Für nach dem 31.12.1996
geleistete Abfindungen ist die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl
1996/201, eingetretene Änderung zu beachten. Danach zählen generell Bezüge und
Vorteile aus ausländischen Pensionskassen zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit. Derartige Bezüge sind, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung
zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht, nur mit 25 Prozent zu
erfassen. Sohin sind ab 1997 ausbezahlte Abfindungen aus nichtobligatorischen
Altersguthaben einschließlich Zinsen mit 25 Prozent steuerpflichtig, wobei §
67 Abs 8 lit bEStG zur Anwendung kommen kann. Teilauszahlungen der betrieblichen
Pensionskasse während eines laufenden Dienstverhältnisses sind nach § 67 Abs
8 lit b EStG zu versteuern.“


b) Budgetbegleitgesetz 2001, SWK 2000, Heft 34:


„Im Hinblick auf die weitreichenden Auswirkungen der vollen Besteuerung von
Pensionsabfindungen tritt die Tarifbesteuerung für Pensionsabfindungen über
ATS 120.000 erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Nach der Übergangsbestimmung im
§ 124 b ist eine begünstigte Besteuerung (von der Pensionsabfindung bleibt ein
Viertel steuerfrei) im Jahre 2001 vorgesehen.“


Aus dem Zusammenhang ergibt sich klar, dass hier auf die Übergangsregelung
Bezug genommen wird. Das heißt: An sich unterwirft der neue § 67 Abs 8 Pensionsabfindungen
ab einem bestimmten Betrag der Tarifbesteuerung, und zwar grundsätzlich ab der
Veranlagung 2001; (allein) für die Veranlagung 2001 sieht § 124 b Z 53 eine
begünstigte Besteuerung in der Form vor, dass ein Viertel der (unter Beachtung
der oben unter Punkt 1 geschilderten Ausführungen) steuerfrei bleibt.


Dem oben wiedergegebenen Absatz der EB ist im übrigen folgender Absatz vorangestellt:

„Zur weiteren Förderung der Altersvorsorge wird im Pensionskassengesetz die
Überbindung von Pensionsabfindungen an Pensionskassen vorgesehen. Diese Überbindung
geht gemäß § 26 Z 7 steuerneutral vor sich.“


c) Ein statuarisch bzw. gesetzlich vorgesehener „Vorbezug“ (vgl. Art.
30 c Bundesgesetz über die Wohnungseigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen
Vorsorge), der den Anspruch auf Vorsorgeleistungen (Rentenzahlung) entsprechend
kürzt, hat Pensionsabfindungscharakter.


Es bestehen keine Bedenken gegen die Besteuerung analog zur Pensionsabfindung
in Teilbeträgen (LStRL 1999, RZ 1111; Quantschnigg/Schuch ESt‑HB, TZ 89
zu § 89 zu § 67 EStG, 5. Fall).


Für Veranlagungen ab 2001 ist das Budgetbegleitgesetz 2001/2002 (siehe insbesondere
§§ 67 sowie 124 b EStG) zu beachten (vgl. ÖStZ 2000, 547).