1

Interessante Informationen für Reisende aus dem Zollrecht

Stand Jänner 2001







Waren, die Sie in der Europäischen Union kaufen


Reisende dürfen grundsätzlich die von ihnen in einem anderen EU‑Mitgliedstaat
versteuert (das heißt im normalen Geschäftsverkehr unter Bezahlung
der Umsatzsteuer sowie allfälliger sonstiger
Abgaben, z.B. der Biersteuer,
der Schaumweinsteuer oder der Alkoholsteuer)
erworbenen Waren ohne weitere
Erhebung von Abgaben nach Österreich einbringen, sofern diese Waren ihrem Eigenbedarf
dienen und sie die Verbringung selbst vornehmen.


Zur Abgrenzung einer solchen privaten abgabenfreien Verbringung von
einem gewerblichen und somit abgabenpflichtigen Verbringen existieren für gewisse
Waren Richtmengen. Sie betragen im einzelnen:

  • 800 Stück Zigaretten
  • 400 Stück für Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens
    3 Gramm)
  • 200 Stück Zigarren
  • 1 kg Rauchtabak
  • 10 Liter Spirituosen
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (= andere alkoholische Getränke als Bier, Schaumwein
    oder Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol.)
  • 90 Liter Wein (davon maximal 60 Liter Schaumwein)
  • 110 Liter Bier

Werden diese Richtmengen überschritten, wird vermutet, daß die Waren für gewerbliche
Zwecke und somit abgabenpflichtig verwendet werden. Diese Vermutung ist aber
keineswegs zwingend, d.h. Sie müßten in diesem Fall nachweisen bzw. glaubhaft
machen
, daß die Waren im gegebenen Umfang tatsächlich nur für den Eigenbedarf
bestimmt sind.


Es ist andererseits jedoch möglich, daß auch in Fällen, in denen diese Richtmengen
nicht erreicht werden, eine gewerbliche (abgabenpflichtige) Verbringung vorliegt,
nämlich dann, wenn aus anderen Anhaltspunkten wie z.B. der Beförderungsart (den
Transport führt z.B. nicht der Reisende selbst durch), der handelsrechtlichen
Stellung des Wareninhabers (z.B. GmbH), aus Unterlagen über die Waren oder aus
wiederholten Verbringungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes auf eine gewerbliche
Verbringung geschlossen werden muß.



Einreise nach Österreich aus einem Nicht‑EU‑Land


Wenn Sie aus einem Drittstaat (= Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union)
nach Österreich einreisen, haben Sie den Zoll zu passieren und den Zollorganen
dabei folgende Waren zumindest mündlich zu erklären (anzumelden):

  • zum gewerblichen, d.h. nicht zum persönlichen oder sonstigen privaten
    Ge‑ oder Verbrauch eingeführte Waren,
  • alle eingeführten Gegenstände, die die im folgenden angeführten Reisefreimengen
    für Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke, Parfums, Toilettewasser,
    Kaffee, Tee, Arzneimittel und Reisefreigrenzen für andere Waren übersteigen,
  • einem Einfuhrverbot oder einer Einfuhrbeschränkung unterliegende
    Waren, das sind beispielsweise Waffen, Suchtgifte, artengeschützte Tiere und
    Pflanze sowie Erzeugnisse daraus, Topfpflanzen, Kartoffeln, Blumenzwiebeln,
    Knollen, Obst, tierische Produkte u.a.m.

Wenn Sie etwas zu erklären haben, benützen Sie bei einer Zollstelle

  • mit getrennten Kontrollausgängen den roten Ausgang,
  • ohne getrennte Kontrollausgänge geben Sie von sich aus eine mündliche Zollanmeldung
    ab.

Waren die Sie in einem Drittstaat kaufen

Zollbegünstigungen und Mehrwertsteuer‑Rückvergütung

Aufgegebenes Reisegepäck, Reisen mit Auto oder Bahn

Einkauf in „Duty‑Free“‑Geschäften von Drittstaaten.



Waren, die Sie in einem Drittstaat kaufen


Die folgenden Bestimmungen gelten auch für die eingangsabgabenfreie Einfuhr
von in „Duty‑Free“‑Geschäften in Drittstaaten erworbenen
Waren!


Grundsätzlich sind für alle Nichtgemeinschaftswaren im Falle der Einfuhr die
darauf entfallenden Eingangsabgaben zu entrichten.


Die nachstehenden Waren dürfen Sie im Rahmen der Reisefreimengen und ‑grenzen
abgabenfrei einführen, sofern sie zu Ihrem persönlichen, nicht gewerblichen
(d.h. nicht mit einer beruflichen oder kommerziellen Tätigkeit in Zusammenhang
stehenden) Ge‑ oder Verbrauch, dem Ihrer Angehörigen oder als Geschenk
bestimmt sind und in Ihrem persönlichen Gepäck eingebracht werden.


Die Eingangsabgabenbefreiung ist auf folgende Höchstmengen beschränkt:


Tabakwaren pro Person (ab einem Alter von 17 Jahren):

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

ACHTUNG!!


Für Reisende, die ihren normalen Wohnsitz in Österreich haben (ausgenommen
in Jungholz oder Mittelberg) und die auf dem Landweg (nicht im Luft‑
oder Schiffsverkehr) aus der Tschechischen Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien
und dem Samnauntal
(nicht der übrigen Schweiz) einreisen, gelten bei Tabakwaren
folgende Freimengen hinsichtlich der Tabaksteuer und der Einfuhrumsatzsteuer:

  • 25 Zigaretten oder
  • 10 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
  • 5 Zigarren oder
  • 25 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm

Alkohol und alkoholische Getränke pro Person (ab einem Alter von 17
Jahren):

  • destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als
    22% vol., unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. und
    mehr: 1 Liter oder
  • destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol,
    Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol. oder weniger;
    Schaumweine, Likörweine: 2 Liter oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

und

  • · nicht schäumende Weine: 2
    Liter
    ;

Parfums: 50 Gramm


und


Toilettewasser: 0,25 Liter


Arzneimittel, in der dem persönlichen Bedarf während der Reise entsprechenden
Menge.


andere Waren als die zuvor genannten Gegenstände pro Reisenden bis zu
einem Gesamtwert von


175 EURO (ATS 2.400)


ACHTUNG!!


Sofern die Waren jedoch anders als im Luftverkehr über die mit der Tschechischen
Republik, der
Slowakei, Ungarn und Slowenien gemeinsame Grenze eingebracht
werden, verringert sich dieser Höchstwert für die anderen Waren auf


100 EURO (ATS 1.400)


Beachten Sie:


Mehrere Reisende dürfen ihre Reisefreigrenzen nicht zusammenrechnen, es ist
daher z.B. nicht möglich, daß Sie eine Ware im Wert von 350 EURO zu zweit
abgabenfrei mitbringen. Weiters können Sie die dargestellten Befreiungen höchstens
einmal pro Kalendertag in Anspruch nehmen.



Ausnahmen


Ausnahmen im „Kleinen Grenzverkehr“


Sonderbestimmungen gelten:

  • für in der Nähe der Zollgrenze wohnhafte Personen, wenn Sie an einem Ort
    einreisen, der weniger als 15 km Luftlinie vom Gemeindegebiet entfernt ist,
    und die Reise nachweislich über einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort
    der Einreise nicht hinausgeführt hat,
  • für Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln
    tätig sind und dabei üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen
    und
  • für Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
    einreisen.

Die Reisefreimengen betragen für diesen Personenkreis bei:


Tabakwaren:

  • 25 Zigaretten oder
  • 10 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
  • 5 Zigarren oder
  • 25 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholischen Getränken:

  • destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als
    22% vol., unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. und
    mehr: 0,25 Liter

und

  • destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol,
    Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol. oder weniger;
    Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung
    dieser Waren: 1 Liter

anderen Waren als den genannten bis zu einem Gesamtwert von insgesamt


ATS 250,

  • wovon ATS 50 auf Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke
    entfallen dürfen

und

  • die Höchstmengen für Parfums und Toilettewasser zu beachten sind .

Kaffee und Tee:

  • 50 Gramm Kaffee oder 20 Gramm Kaffee‑Extrakte und ‑Essenzen
    (ab einem Alter von 15 Jahren)

und

  • 20 Gramm Tee oder 10 Gramm Tee‑Extrakte und ‑Essenzen.

Diese Mengen an Kaffee und Tee sind innerhalb der Reisegrenze (von 50 S; siehe
zuvor) eingangsabgabenfrei, unabhängig von dieser Wertgrenze aber jedenfalls
einfuhrumsatzsteuerbefreit.



Ausnahmen bei der Einfuhrumsatzsteuer


Die dargestellte Abgabenbefreiung bezieht sich bei folgenden Waren nicht
auf die
Einfuhrumsatzsteuer, diese wäre also bei der Einfuhr im Reiseverkehr
jedenfalls zu entrichten:

  • Gold (auch platiniert), sofern es nicht bearbeitet, noch nicht fertig
    bearbeitet oder in Form von Pulver eingeführt wird, sowie
  • unedle Metalle und Silber, mit Gold plattiert, die ebenfalls nicht
    oder noch nicht fertig bearbeitet zur Einfuhr gebracht werden.

Aber: Gold in Barren‑ oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten
akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Promille ist jedenfalls
einfuhrumsatzsteuerfrei (auch bei Überschreiten der Reisefreigrenze von 175
bzw. 100 €)!


Die Goldmärkte akzeptieren folgende Gewichte:

Einheit

Gehandelte Gewichte

Kilogramm

12,5; 1

Gramm

500; 250; 100; 50; 20; 10; 5; 2,5; 2; 1

(Troy) Unze (1 oz = 31,1035 Gramm)

400; 100; 10; 5; 1; 0,5; 0,25; 0,1

Tael (1 tael = 1,913 oz)

10; 5; 1

Tola (10 tola = 3,75 oz) 10

Tael ist eine traditionelle chinesische Gewichtseinheit. Der Feingehalt von über 995 Promille wird aber meist nur von Taiwan-Barren erreicht.

Tola ist eine traditionelle indische Gewichtseinheit für Gold

Weiters ist die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei Kaffee und Tee sowie
deren Extrakten und Essenzen auf die jeweils angeführten Mengen beschränkt:


500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee‑Extrakte und ‑Essenzen


und


100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee‑Extrakte und ‑Essenzen.


Diese Mengen an Kaffee und Tee (bzw. ‑Extrakten und ‑Essenzen)
sind innerhalb der Grenze von 175 bzw. 100 EURO für die anderen Waren
eingangsabgabenfrei, auch unabhängig von dieser Wertgrenze aber jedenfalls einfuhrumsatzsteuerbefreit.
Reisenden unter 15 Jahren steht für Kaffee bzw. Kaffee‑Extrakte und ‑Essenzen
keine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung zu.



Reiseausrüstung


Abgabenfrei und formlos (d.h. ohne mündliche Zollanmeldung) dürfen Sie jedenfalls
auch alle Waren einführen, die bereits bei der Ausreise mitgeführt wurden und

  • zu Ihrem persönlichen Gebrauch,
  • zu Sportzwecken oder
  • zur Ausübung Ihres Berufes

während der Reisebewegung dienen (Reisegepäck). Sollten Sie sich aber z.B.
erst kurz vor der Reise eine neue Fotoausrüstung oder andere neue Waren gekauft
haben, um sie in ein Gebiet außerhalb der Gemeinschaft mitzunehmen, empfiehlt
es sich, die Einkaufsbelege mitzuführen, damit es bei der Rückreise in Hinblick
auf die Herkunft der Waren keine Zweifel gibt.



Zollbegünstigungen und Mehrwertsteuer­ Rückvergütung

  • Zollbegünstigungen
  • Verzollung zum Pauschalsatz
  • Mehrwertsteuerrückvergütung

Zollbegünstigungen


Hinsichtlich vieler Länder außerhalb der Europäischen Union gelten Sonderregelungen,
wonach Sie Waren aus diesen Ländern zollfrei bzw. zollbegünstigt und ohne zusätzliche
Formularerfordernisse einführen dürfen, wenn


· die Waren dort erzeugt wurden und


· eine bestimmte Wertgrenze
nicht überschritten wird. Die Wertgrenzen sind unterschiedlich, betragen jedoch
zumindest 8.000 S für diese Länder.


Bei Überschreiten dieser Wertgrenze ist ein schriftlicher Präferenznachweis

  • entweder in Formularform
  • oder in Form eines speziellen Vermerkes auf der Rechnung

erforderlich, bezüglich dessen Ausstellung Sie am besten den Verkäufer fragen.


Informationen zum Kreis dieser Länder bzw. den Wertgrenzen erhalten Sie in
der nachstehenden Tabelle und bei jedem Zollamt.


Tabelle „Zollbegünstigungen“


Unabhängig von der jeweiligen Zollbegünstigung ist aber jedenfalls die Einfuhrumsatzsteuer
bei der Einreise zu entrichten, sofern die allgemeine Reisefreigrenze von 175
EURO (2.400 S) bzw. 100 EURO (1.400 S) überschritten wird.


Verzollung zum Pauschalsatz


Zollpflichtige Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden werden pauschal mit
3,5 % deren Wertes verzollt, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren
je Reisenden


350 EURO (ATS 4.900)


nicht übersteigt, außer der Reisende beantragt vor Beginn der Zollabfertigung
die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Zollsätzen.


Diese Begünstigung

  • umfaßt nicht die sonstigen Eingangsabgaben (z. B. Einfuhrumsatzsteuer) und
  • gilt nicht für über die Reisefreimenge hinausgehende Tabakwaren!


Mehrwertsteuerrückvergütung


In manchen Drittstaaten wird die von Ihnen beim Einkauf bezahlte Umsatzsteuer
vom Verkäufer vergütet.

Welche Voraussetzungen und Formerfordernisse dabei zu erfüllen sind, erfahren
Sie am besten bei der jeweiligen Vertretungsbehörde.