Bewirtungsspesen – Betriebsausgaben und Vorsteuerabzug
Bewirtungsspesen gelten grundsätzlich gemäss § 20 Abs. 1 Zi 3 EStG als nichtabzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen ausgenommen es handelt sich um die
Bewirtung von Geschäftsfreunden, wobei die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt. Diese beiden Voraussetzungen sind
vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (z.B. Vermerk auf dem Beleg: Name des Bewirteten
und Zweck der Bewirtung). Eine bloße Glaubhaftmachung der angeführten Voraussetzungen
ist für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht ausreichend (BMF-Erlass vom
2. August 2000). Unter dem Begriff Werbung ist laut VWGH vom 2. August
2000, 94/13/0259 eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen.
Darunter fällt laut Richterspruch aber nicht ein Geschäftsessen eines Rechtsanwaltes
mit seinem Mandanten mit dem Hinweis „anhängiger Prozess“ oder „diverse
Schadensfälle“ oder „Gutachtenerstellung“. Diese Aufwendungen
fallen unter den Begriff „werbeähnlicher Aufwand“ und damit unter
das Abzugsverbot. Geschäftsessen, die der Werbung dienen, sind allerdings seit
5. Mai 1995 auch nur zur Hälfte als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig.
Volle steuerliche Abzugsfähigkeit ist aber gegeben bei
a) Bewirtungsspesen zur Informationsbeschaffung (Drogenfahndererkenntnis
des VWGH vom 16. Februar 2000, 95/15/0050). Bei diesen Aufwendungen handelt
es sich weder um Repräsentationsaufwendungen noch um eine Geschäftsfreundebewirtung.
Ausgaben für Vertrauensleute sind daher in voller Höhe abzugsfähig. Die Kosten
der eigenen Konsumation des Kriminalbeamten bei Einsätzen in diversen Lokalen
sind aber keine Werbungskosten.
B) Bewirtungsspesen bei Verkaufsveranstaltungen
Die Bewirtung dient als notwendiges Lockmittel, um ein Verkaufs- oder Vermittlungsgespräch
fuhren zu können (BMF vom 29. März 1996 und 23. November 2000). Ein einfaches
Essen (z.B. heiße Würstel) sowie Getränke im Gasthaus oder in den Betriebsräumlichkeiten
fallen nicht unter das Abzugsverbot.
C) Bewirtungsspesen im Rahmen eines Seminars zur Schulung von
Händlern
– Arbeitsessen des Dienstnehmers mit Geschäftsfreunden. Der Spesenersatz
ist beim Dienstnehmer steuerfrei. Das Taggeld wird allerdings um S 180,- pro
Arbeitsessen gekürzt. Bei Auslandsreisen erfolgt die Kürzung um S 180,- erst
wenn 2 Arbeitsessen pro Tag verrechnet werden.
Verordnungsermächtigung für Auslandsumsätze
Da eine diesbezügliche Verordnung für das EStG 1988 bisher nicht ergangen ist,
handelt es sich um totes Recht. Die Pauschalsätze laut Verordnung zum EStG
1972 sind für das EStG 1988 nicht mehr anwendbar.
Vorsteuerermittlung von Bewirtungskosten
Der Vorsteuerabzug bei Geschäftsfreunde – Bewirtung kann laut Erlass BMF
vom 29. März 1996 in der Höhe der Hälfte der ausgewiesenen Vorsteuern erfolgen.
Von den geltend gemachten Tagesdiäten (S 360,-) ist die Vorsteuer in der Zeit
vom 1. Juni bis 31. Dezember 2000 mit 12,2807 %, ab 1. Jänner 2001 wieder
mit 9,0909 % (Senkung des Umsatzsteuersatzes von 14% auf 10%) zu ermitteln.
Sind die Tagesdiäten wegen Arbeitsessen zu kürzen, vermindert sich die Basis
der Vorsteuerkürzung pro Arbeitsessen um S 180,-. Aus der vorliegenden Rechnung
für das Arbeitsessen kann in der einkommensteuerlich anerkannten Höhe die Vorsteuer
gem. § 12 UStG geltend gemacht werden.